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Kann ich für meine Gründung meine Pensionskasse vorbeziehen?

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, in welchen Fällen Sie für Ihre Firmengründung Pensionskassengelder vorbeziehen können.

Für viele Gründerinnen und Gründer stellt sich zu Beginn der eigenen Geschäftstätigkeit die Frage nach der Finanzierung. In gewissen Fällen ist es möglich, die eigenen Pensionskassengelder vorzubeziehen, um den Start in die Selbstständigkeit zu finanzieren

Der Pensionskassenvorbezug ist zunächst einmal nur im Fall einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft möglich. Bei der Gründung einer GmbH oder AG ist kein Pensionskassenvorbezug möglich.

Die Voraussetzungen für den Vorbezug der Pensionskassengelder lauten wie folgt:

Für einen Vorbezug müssen Sie Ihrer Pensionskasse den Nachweis erbringen, dass Sie tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit verfolgen. Dafür benötigen Sie eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse. Möglicherweise fordert Ihre Pensionskasse oder die Ausgleichskasse weitere Informationen, um Missbrauch zu verhindern.

Ein Vorbezug ist zudem nur möglich, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Für selbstständige Tätigkeiten im Nebenerwerb kann kein Vorbezug erfolgen.

Wichtig ist zudem, den Vorbezug innerhalb eines Jahres nach Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Ausgleichskasse durchzuführen. Später ist ein Vorbezug nicht mehr möglich.